DSGVO


Datenschutzgrundverordnung für Personenfotos  ( Videos ) auf  Vereinswebseiten
 
Nachstehend finden Sie eine Checkliste, die sämtliche unter Buchstabe B genannten Voraussetzungen zusammenfasst, die bei der Personenfotografie für den Verein zu beachten sind. Die Einzelheiten entnehmen Sie bitte den dortigen Erläuterungen. 
 
1. Rechtsgrundlage zur Aufnahme von Fotografien vorhanden?  Auf welche Rechtsgrundlage können die Fotoaufnahmen gestützt werden?  Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO) des Betroffenen zur Erstellung von Fotoaufnahmen (entweder gemäß des unter Buchstabe C. stehenden Mustertextes oder ausdrückliche Einwilligung des Einzelnen), oder  Vertrag (Art. 6. Abs. 1 lit. b DSGVO), z. B. Modelvertrag/Veranstaltungsvertrag mit dem Betroffenen, der eine entsprechende Regelung enthält,   besteht ein „berechtigtes Interesse“ (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) Fotos von dem Betroffenen aufzunehmen oder   für Behörden (z.B. Bundeswehr) besteht ggf. ein „öffentliches Interesse“ (Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO).
 
2. Informationspflichten erfüllt (Art. 13 DSGVO)?  Nachfolgende Informationen müssen dem Betroffenen bereitgestellt werden:  Namen u. Adressen der Verantwortlichen (Verein),   Zweck der Datenverarbeitung (z.B. Berichterstattung zur Öffentlichkeitsarbeit),   Art der Datenverarbeitung (z.B. Erstellung, Speicherung, Bearbeitung und Veröffentlichung von Personenfotos),   Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung (z. B. und in den meisten Fällen Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO),   Umfang der Datenverarbeitung (z.B. Veröffentlichung auf der Unternehmenswebsite),   Weitergabe der Fotos an Multiplikatoren (z. B. Zeitungsverlage und soziale Netzwerke) über die Betroffenenrechte (insbesondere Widerspruchs- u. Widerrufsrechte). 
 
3. Ausnahmen Bestehen eventuell Ausnahmen zur Informationspflicht bei Fotos im „berechtigten Interesse“? Dann, wenn es praktisch unmöglich ist, zu informieren, z.B. bei unüberschaubarer Menschenmenge (Art. 11 Abs. 1 DSGVO, umstritten). Informationspflichten, soweit möglich, sind dennoch zu erfüllen.
 
A. Publizieren eigener Fotos – Erläuterungen
 
Die Veröffentlichung von Fotos, die einzelne Person abbilden, stellt eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) dar. Eine Datenverarbeitung von personenbezogenen Daten ist lediglich zulässig, wenn diese auf einer Rechtsgrundlage basiert. Im Regelfall findet sich die Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung in Art. 6 DSGVO (häufig Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, berechtigte Interessen). Die jeweilige Rechtsgrundlage muss die konkrete Art der Datenverarbeitung abdecken, sodass etwa auch – sofern geplant – eine Veröffentlichung in sozialen Medien von dieser Rechtsgrundlage erfasst wird. Nicht ausreichend ist, dass sich eine beispielhafte Einwilligung nur auf „Internetveröffentlichungen“ bezieht. 
Bei der Rechtsgrundlage „berechtigten Interesse“ ist abzuwägen, ob die hohe Reichweite, das Speichern auf einem Server Dritter (z.B. Facebook oder Twitter) ohne Zugriffsrechte und die Risiken der unkontrollierten Multiplikation der personenbezogenen Berichterstattung über soziale Netzwerke zum jeweiligen Ereignis überhaupt erforderlich („berechtigtes Interesse“) ist. Eine Einwilligung ist u.U. unwirksam, wenn besondere Fürsorgepflichten gegenüber dem Betroffenen (Fotografierten) bestehen (z.B. minderjährige Auszubildende). Ggf. kann die Einwilligung jedoch über den gesetzlichen Vertreter eingeholt werden (z.B. die Eltern des Auszubildenden).
 
1. Rechtsgrundlage entsprechend der DSGVO zur Erstellung von Personenfotos? Mit der Anwendbarkeit der Datenschutzrundverordnung (DSGVO) ab dem 25. Mai 2018 ist bisher nicht abschließend geklärt, ob und inwieweit das „Recht am Bild“ in der Öffentlichkeitsarbeit von Unternehmenungen (die nicht der „reinen“ Presse angehören) durch die DSGVO ergänzt oder vollständig ersetzt wird. Zum Teil wird vertreten, dass die gesetzlichen Regelungen der DSGVO den notwendigen Prüfungsmaßstab bilden. Darüber hinaus kommt jedoch auch in Betracht, dass über die Öffnungsklauseln des Art. 85 DSGVO das Kunst- und Urhebergesetz (KUG) unmittelbar und abschließend Anwendung findet.
 
Bis zur Klärung durch die Rechtsprechung ist es sinnvoll, die gegenüber dem KUG strengeren Regeln der DSGVO zur Erstellung und Nutzung von Personenfotos in der Öffentlichkeitsarbeit anzuwenden. Nach dieser Ansicht muss die gesamte Produktion von Personenfotos durch die DSGVO legitimiert sein: Erstellen, Speichern, Bearbeiten, Veröffentlichen und Weitergeben an Multiplikatoren. Es sind daher zwingend, die nachfolgenden Besonderheiten zu beachten.
 
Sie benötigen zur Presse- und Öffentlichkeitsarbeit mit Personenfotos eine Rechtsgrundlage entsprechend der DSGVO:  Als Rechtsgrundlage denkbar ist:
 
Einwilligung der Betroffenen (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO),  (Model-)Vertrag mit den Betroffenen (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) oder  Berechtigtes Interesse gegenüber den Betroffenen (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO).
 
2. Sind die Informationspflichten entsprechend Art. 13 DSGVO erfüllt? Besteht eine Rechtsgrundlage (z. B. Einwilligung) zur Aufnahme der Fotos, ist die Rechtsgrundlage mit Informationspflichten zur Datenerhebung verbunden. Entsprechend der DSGVO müssen die zu fotografierenden Personen informiert werden:
 
über die Verantwortlichen der Datenverarbeitung (Namen und Adressen) (dies ist der Verein),  über die Art der Datenverarbeitung (hier Erstellung, Speicherung, Bearbeitung und Veröffentlichung von Personenfotos), über die Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung (in der Regel Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO),  über den Zweck der Datenverarbeitung (z.B. Berichterstattung im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit),  über den Umfang der Datenverarbeitung (z B. Veröffentlichung auf der Vereinswebsite),  über die Weitergabe der Fotos an Multiplikatoren (z.B. Zeitungsverlage und soziale Netzwerke) und
über die Betroffenenrechte (Auskunftsrechte, Widerspruchsrechte usw.).
 
3. Bestehen eventuell Ausnahmen zu den Informationspflichten? Es können Ausnahmen von den Informationspflichten bestehen. Dieses wäre dann der Fall:
 
wenn die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage „berechtigtes Interesse“ erfüllt sind und  es praktisch unmöglich ist, die Personen zu informieren, z.B. wenn es sich um eine unüberschaubare Menschenmenge handelt. Ggf. müssen gleichwohl Bemühungen unternommen werden, die Informationspflichten in dem notwendigen Umfang zu erbringen. Etwa bei der Aufnahme von Personen an einem Webestand ist klar auf den Verantwortlichen (Verein) hinzuweisen. Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen sollten Aushänge angebracht werden. Einen Beispielhaften Aushang finden Sie unter Buchstabe C.
 
4. Veröffentlichung von Fotos verstorbener Personen Für den postmortalen Persönlichkeitsschutz gilt weiter das „Recht am Bild“ nach dem KUG. Verstorbene Personen sind ab ihrem Todestag 10 Jahre geschützt. Sie benötigen in der Regel die (formlose) Einwilligung der Erben zur Veröffentlichung des Bildes der verstorbenen Person (in der Regel die nahen Angehörigen).
 
B. Mustertext

Zur Umsetzung der gesetzlichen Verpflichtung kann ein nachstehender Hinweis vor dem Betreten von Veranstaltungsräumen gegenüber sämtlichen Besucher positioniert werden:
 
Während unserer Veranstaltungen werden regelmäßig Fotoaufnahmen und Schnappschüsse angefertigt, welche auf nachfolgenden Kanälen veröffentlicht werden können:   auf unserer Homepage,   Printmedien und   Social-Media-Kanälen (Facebook und Twitter). Diese Aufnahmen sind mit der bildlichen Darstellung der anwesenden Personen verbunden, wobei die Personenauswahl mehr oder weniger zufällig erfolgt.Sie werden ausschließlich zur Berichterstattung über die Veranstaltung für unsere Öffentlichkeitsarbeit erstellt.
 
Mit dem Betreten der Veranstaltungsräume erfolgt die Einwilligung der anwesenden Person zur entgeltlichen Veröffentlichung in vorstehender Art und Weise, und zwar ohne, dass es einer ausdrücklichen Erklärung durch die betreffende Person bedarf. Sollte die betreffende Person im Einzelfall nicht mit der Veröffentlichung einverstanden sein, bitten wir um unmittelbare Mitteilung bei dem für die Motivsuche verantwortlichen Fotografen. 
 
Sollte die betreffende Person bei einer bereits erfolgten konkreten Veröffentlichung einer fotografischen Darstellung zu seiner Person nicht einverstanden sein, bitten wir um umgehende Benachrichtigung per Mail, Telefon oder auf postalischem Wege mit der genaueren Bezeichnung der diesbezüglich in Rede stehenden Abbildung. In diesem Fall wird die Abbildung entfernt. 
 
Wir verweisen im Übrigen auf unsere Datenschutzerklärung:
 
https://www.reservistenverband.de/Impressum
 
Verband der Reservisten der Deutschen Bundeswehr e. V.
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Zeppelinstraße 7 A
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Deutschland
Telefon: +49 (0) 228-25909-0
Fax: +49 (0) 228-25909-99
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228-25909-99228-25909-99 +49 (0) 228-25909-99
 +49 (0) 228-25909-99 +49 (0) 228-25909-99 +49 (0) 228-25909-99 +49 (0) 228-25909-99 +49 (0) 228-25909-99 +49 (0) 228-25909-99
E-Mail:  info@reservistenverband.de
Präsident: 
Prof. Dr. Patrick SensburgProf. Dr. Patrick Sensburg  (MdB).”